Behandlungspflege

Ärztlich verordnete Maßnahmen als Leistung der Krankenkasse (SGB V)

Um Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, zu verhindern oder den ärztlichen Erfolg der Behandlung zu sichern, kann Ihr Arzt Ihnen häusliche Krankenpflege verordnen, z.B.

  • das Richten von Medikamenten in eine Medikamentenschachtel für morgens, mittags und abends, damit die Einnahme regelmäßig und richtig erfolgt,
  • Augentropfen applizieren,
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle durchführen,
  • Injektionen verabreichen,
  • Verbände anlegen, auch Kompressionsverbände, wenn das Bein offen ist oder sich Wasser eingelagert hat,
  • Anleitung von Angehörigen bei Behandlungsmassnahmen (z.B. Absaugen)

Dies und vieles mehr werden vom Arzt als Behandlungspflege an Pflegedienste delegiert, um die Versorgung von Patienten im Krankheitsfall zu Hause sicherzustellen.

Zusätzlich kann Ihr Arzt auch Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung verordnen.
Nach Genehmigung durch Ihre Krankenkasse werden diese Leistungen von uns durch qualifizierte MitarbeiterInnen ausgeführt.

Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege hat das Ziel, die medizinische Versorgung sicher zu stellen und die ärztliche Therapie zu unterstützen.

Die Kosten werden direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet.

Voraussetzung ist: Diese Leistungen können nicht von Angehörigen erbracht werden.

 

 

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